Prüfungsmitteilung vom 31.08.2015
Prüfungsmitteilung vom 27.08.2015
Für ihren Aufwand beim Einzug der Sozialversicherungsbeiträge erhalten die beteiligten Sozialversicherungsträger eine Vergütung. Der überwiegende Anteil der Vergütung entfällt auf die Krankenkassen. Diese können jedoch nicht nachweisen, welche Kosten ihnen tatsächlich entstehen. Die Höhe der Vergütung ist daher strittig.
Der Vollzug des Unterhaltssicherungsgesetzes durch die Länder und Kommunen ist besonders fehleranfällig. Der Bundesrechnungshof hat deshalb empfohlen, den Vollzug dem Bund zu übertragen. Der Bund sollte für seine zusätzlichen Verwaltungsausgaben eine Kompensation mit den Ländern suchen.
Der Spitzenverband der gesetzlichen Unfallversicherung, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., hat sich als eingetragener Verein organisiert. Diese Organisationsform darf nicht dazu führen, dass er die Vorschriften des Sozialrechts umgeht, die alle Sozialversicherungsträger binden. Der Bundesrechnungshof hat gefordert, dass sich der Spitzenverband der gesetzlichen Unfallversicherung über seine Satzung selbst an die sozialgesetzlichen Regelungen zum Haushalts- und Rechnungswesen bindet.
Der Bundesrechnungshof hat untersucht, wie die Bundesagentur für Arbeit ihre Zielerreichung steuert und welche Auswirkungen die Steuerung auf das Handeln der Agenturen für Arbeit hat.
Ein großer Beitrag zum Bürokratieabbau kann gelingen, wenn die verwaltungsaufwendige Anrechnung des gesetzlichen Unterhaltsvorschusses auf die Grundsicherung (sog. Hartz IV-Leistungen) entfällt. Dies würde den Gesamtleistungsanspruch alleinerziehender Elternteile und ihrer Kinder nicht berühren. Nach Ansicht des Bundesrechnungshofes muss das Bundesfamilienministerium die dazu notwendige Gesetzesänderung mit mehr Nachdruck vorbereiten. Die daraus folgende Verschiebung der Lasten zwischen Bund, Ländern und Kommunen muss ausgeglichen werden.
Die Bundesregierung hat Empfehlungen des Bundesrechnungshofes zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für Bezieher von Arbeitslosengeld II anerkannt. Sie hat diese aber bislang nicht umgesetzt. Sie nimmt damit fortgesetzt einen fehleranfälligen Verwaltungsvollzug und vermeidbare Vollzugskosten trotz Anerkennung des Reformbedarfs in Kauf.
Der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung beschäftigt ehemalige Geschäftsführer als Regionalbeauftragte weiter. Diese nehmen keine eigenen Aufgaben wahr. Der Bundesrechnungshof hält die Weiterbeschäftigung nicht für zulässig.
Die Bundesagentur für Arbeit hat auf Empfehlung des Bundesrechnungshofes ihre Weisungen und Arbeitshilfen zur Förderung der beruflichen Eingliederung aus dem Vermittlungsbudget überarbeitet. Sie hat ihre Kriterien präzisiert, nach denen die Vermittlungskräfte beurteilen sollen, ob eine Förderung notwendig ist. Die Förderhöhe will sie stärker am Bedarf des Einzelfalles ausrichten. Zudem schult sie ihre Vermittlungskräfte in der Rechtsanwendung.
Die Bundesagentur für Arbeit will auf Empfehlung des Bundesrechnungshofes das Verfahren bei der Ausgabe von Gutscheinen für die Eingliederung älterer Arbeitsloser ins Berufsleben verbessern.
Die Bundesagentur für Arbeit hat auf Empfehlung des Bundesrechnungshofes grundlegende Defizite bei der Qualitätsprüfung von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und von Trainingsmaßnahmen beseitigt. Dazu ergänzte sie die Kriterien und Verfahrensregeln zur Qualitätsprüfung. Sie wirkt so Qualitätsmängeln bei Durchführung der Maßnahmen und dem unwirtschaftlichen Einsatz von Ressourcen entgegen.
Ein neues Verfahren zur Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen entlastet Krankenkassen, Rentenversicherungsträger und Arbeitgeber. Das neue Verfahren ist zweckmäßig, reduziert Verwaltungs- und Verfahrenskosten und trägt dazu bei, dass Beiträge schneller nachgefordert werden können. Die Änderung im Verfahren geht auf eine Empfehlung des Bundesrechnungshofes zurück.
Pflichtversicherte Landwirte kommen häufig ihrer Meldepflicht gegenüber der Landwirtschaftlichen Alterskasse nicht oder verspätet nach. Sie melden Umstände, die ihre Versicherungspflicht begründen, nicht oder verspätet. Stellen Landwirtschaftliche Alterskassen die Versicherungspflicht rückwirkend fest, beginnt die Dreimonatsfrist für einen Antrag auf Befreiung von der Versicherung, abweichend von der Grundregel, erst mit der Bekanntgabe des Bescheides über die Feststellung der Versicherung. Verzögert sich der Beginn der Dreimonatsfrist aus Gründen, die der Pflichtversicherte zu vertreten hat, kann dies zu sachlich nicht begründeten Einnahmeausfällen führen, die über die Defizithaftung überwiegend der Bund zu tragen hätte.