2014 Bemerkungen Nr. 22 "Bundesministerium der Finanzen verbessert Arbeitsschutz für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer"
Für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer des Bundes sind die Arbeitszeit und der Gesundheitsschutz in einem eigenen Tarifvertrag geregelt. Danach dürfen im Vergleich zum Arbeitszeitgesetz längere Arbeitszeiten und kürzere Mindestruhezeiten vereinbart werden, wenn sie für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Fahrdienstes erforderlich sind. Die längere Arbeitszeit ist aber nur zulässig, wenn darin regelmäßig Bereitschafts- oder Wartezeiten enthalten sind. Überdies muss der Arbeitgeber jährlich eine arbeitsmedizinische Untersuchung anbieten.
Der Bundesrechnungshof stellte bei der Bundesfinanzdirektion Nord fest, dass sie die Vorgaben zum Arbeitsschutz in mehrfacher Hinsicht unzureichend beachtete. So konnte sie nicht nachweisen, das längere als die gesetzlichen Arbeitszeiten für den ordnungsgemäßen Ablauf des Fahrdienstes erforderlich waren. Auch war bei längeren Arbeitszeiten nicht ausgewiesen, ob Bereitschafts- oder Wartezeiten anfielen. Arbeitsmedizinische Untersuchungen zur Fahrtauglichkeit bot sie nicht regelmäßig an. Zudem nahm sie hin, wenn Kraftfahrerinnen oder Kraftfahrer von sich aus auf diese Untersuchungen verzichteten.
Das BMF hat die Empfehlungen des Bundesrechnungshofes aufgegriffen. Es hat die Bundesfinanzdirektion Nord angewiesen, die festgestellten Mängel abzustellen. Zudem wird das BMF in seinem Geschäftsbereich darauf hinweisen, dass Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bei einem gesundheitsbedingt verursachten Verkehrsunfall haftbar gemacht werden können, wenn sie zuvor auf angebotene arbeitsmedizinische Untersuchungen verzichtet haben. So soll die Gefahr unfallbedingter Personen- und Sachschäden im Straßenverkehr reduziert werden, für die der Bund schadensersatzpflichtig sein könnte.