2017 Bemerkungen Nr. 25 - Kontrollverfahren kann Steuerausfälle kaum verhindern
Beziehen deutsche Unternehmer Waren oder Dienstleistungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten, schulden sie hierfür Umsatzsteuer. Um die Steuerzahlungen der Unternehmer sicherzustellen, setzt die Finanzverwaltung seit 25 Jahren ein automatisiertes Kontrollverfahren ein. Dabei sollen die erklärten und vorangemeldeten ausländischen Leistungsbezüge der Unternehmer mit den Kontrolldaten aus anderen EU-Mitgliedstaaten seit dem Jahr 1993 jährlich und seit dem Jahr 2016 zusätzlich vierteljährlich abgeglichen werden.
Der Bundesrechnungshof untersuchte am Beispiel der sogenannten Pauschallandwirte, ob das Kontrollverfahren Steuerausfälle verhindern kann. Das BMF hatte die Pauschallandwirte bei der Konzeption des Kontrollverfahrens ausdrücklich als eine Zielgruppe ausgewählt.
Der Bundesrechnungshof stellte fest, dass das Kontrollverfahren bei den Pauschallandwirten regelmäßig nicht greift. Es setzt auf Daten auf, zu deren Aufzeichnung die Landwirte nicht verpflichtet sind. Das führt dazu, dass das jährliche Kontrollverfahren nur einen kleinen Teil der Pauschallandwirte erfasst. Das vierteljährliche Verfahren läuft sogar komplett ins Leere. Steuerausfälle können so – seit fast 25 Jahren – bei den Pauschallandwirten kaum verhindert werden. Angesichts der hohen Zahl von 181 000 Pauschallandwirten ist dieser Zustand für den Bundesrechnungshof nicht hinnehmbar.
Der Bundesrechnungshof hat das BMF aufgefordert, die Pauschallandwirte über die bei den Finanzämtern ohnehin schon bestehenden Umsatzsteuer-Grundkennbuchstaben in das Kontrollverfahren einzubinden. Damit würde sichergestellt, dass alle Pauschallandwirte sowohl im jährlichen als auch im vierteljährlichen Kontrollverfahren erfasst sind.