2017 Bemerkungen Nr. 09 - Unklare Regelungen für Ortsabwesenheiten – Jobcenter behandeln Leistungsberechtigte uneinheitlich
Personen, die Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben (Leistungsberechtigte) müssen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Jobcenter erreichbar sein. Grundsätzlich müssen sich die Leistungsberechtigten im sogenannten Nahbereich der Jobcenter aufhalten, um unverzüglich jede zumutbare Beschäftigung aufnehmen zu können. Der Gesetzgeber regelte vorübergehende Abwesenheiten der Leistungsberechtigten (Ortsabwesenheiten) im Jahr 2011 neu. Die Neuregelung trat bislang jedoch nicht in Kraft, da das BMAS sie noch nicht durch eine Rechtsverordnung präzisierte.
Die Jobcenter wenden deshalb seit Jahren die alte gesetzliche Regelung sowie verschiedene Hinweise der Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) an. Diese Regelungen sind unklar und missverständlich. Die Hinweise der Bundesagentur gelten überdies nur für einen Teil der Jobcenter. Dadurch bewilligen die Jobcenter Ortsabwesenheiten nicht nach einheitlichen Maßstäben.
Der Bundesrechnungshof fordert das BMAS auf, baldmöglichst eine Rechtsverordnung zu erlassen, um die im Jahr 2011 neu gefasste gesetzliche Vorschrift in Kraft zu setzen und so die Bewilligungspraxis der Jobcenter zu harmonisieren. In dieser Rechtsverordnung sollte das BMAS den Nahbereich, die Dauer und die Voraussetzungen für Ortsabwesenheiten einheitlich und unmissverständlich bestimmen.